Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 28.04.2022 - 11 SV 4/22 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 36 Abs 1 Nr 3 ZPO, Art 8 Nr 1 Brüssel-la-VO, Art 8 Nr 1 1215/2012 VO (EU)
Gerichtsstand des Sachzusammenhangs gem. Art 8 Nr. 1 Brüssel-la-VO für ausländische, gemeinsam mit inländischen Verkäufern in Anspruch genommene Hersteller - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Gerichtsstand des Sachzusammenhangs gem. Art 8 Nr. 1 Brüssel-la-VO für ausländische, gemeinsam mit inländischen Verkäufern in Anspruch genommene Hersteller
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Gerichtsstand des Sachzusammenhangs gem. Art 8 Nr. 1 Brüssel-la-VO für ausländische, gemeinsam mit inländischen Verkäufern in Anspruch genommene Hersteller
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- BGH, 07.01.2014 - X ARZ 578/13
Gerichtsstandsbestimmung bei Unterbrechung des Rechtsstreits durch Eröffnung des …
Auszug aus OLG Frankfurt, 28.04.2022 - 11 SV 4/22
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I 1 ZPO (vgl. BGH, NJW-RR 1987, 757; 2014, 248 Rn. 19;… BeckOK-ZPO/Toussaint, § 37, Rn. 12). - BGH, 21.08.2008 - X ARZ 105/08
Örtliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Bestimmung des …
Auszug aus OLG Frankfurt, 28.04.2022 - 11 SV 4/22
Dies entspräche auch nicht dem Sinn der Regelung, eine Ausweitung von Zuständigkeitsstreitigkeiten zu vermeiden und möglichst rasch zu einem Ergebnis zu gelangen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2008 - X ARZ 105/08, juris, Rn. 10 ff.). - BGH, 14.07.2020 - X ARZ 156/20
Gerichtsstandsbestimmung bei einer Erweiterung der Klage auf zusätzliche …
Auszug aus OLG Frankfurt, 28.04.2022 - 11 SV 4/22
Etwas anderes gilt nur, wenn die Existenz weiterer Schuldner bei Klageerhebung noch nicht bekannt war (BGH, Beschluss vom 14.07.2020 - X ARZ 156/20, juris Rn. 20 ff.), worum es vorliegend nicht geht. - BGH, 16.02.1984 - I ARZ 395/83
Bestimmung des gemeinsamen zuständigen Gerichts bei mehreren zu verklagenden …
Auszug aus OLG Frankfurt, 28.04.2022 - 11 SV 4/22
Nach dieser - auf Zweckmäßigkeitserwägungen beruhenden (BGH Beschluss vom 16. Februar 1984 - I ARZ 395/83, juris, Rn. 6) - Vorschrift ist ein zuständiges Gericht dann zu bestimmen, wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist.